Genderhinweis:
Die männliche Form wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. Für alle Geschlechter gelten im Sinne der Gleichbehandlung entsprechende Begriffe grundsätzlich. Redaktionelle Gründe sind der einzige Grund für die verkürzte Sprachform, welche keine Wertung beinhaltet.
§ 1 Geltungsbereich
(1.1) Für das auf der Agenturwebseite https://www.moonlight-marketing.de/tippgeber-werden beschriebene Tippgeberprogramm gelten diese Tippgeberbedingungen, im Rahmen dessen wir – die Agentur Moonlight Marketing GmbH – Provisionen für vermittelte Kontakte zahlen.
§ 2 Definition und Anforderungen Tippgeber
(2.1) In Ihrer Rolle als Tippgeber liegt es in Ihrer Verantwortung, eine Verbindung zwischen uns und einem potenziellen Neukunden, der Interesse zeigt (nachfolgend als “qualifizierter Kontakt” bezeichnet), zu etablieren. Mittels eines dafür vorgesehenen Onlineformulars ist es Ihnen möglich, uns die Kontaktdaten solcher qualifizierter Kontakte zu senden.
(2.2) Sie sind nicht befugt und es ist Ihnen verboten, in unserem Namen Aussagen zu tätigen, als Repräsentant unseres Unternehmens zu fungieren oder potentielle Neukunden eigenständig zu beraten, da dies nicht zu Ihren Aufgaben gehört.
(2.3) Tätig als Tippgeber können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sein. Sie müssen jedoch volljährig sein und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Von der Teilnahme ausgenommen sind Personen unter 18 Jahren und solche, die geschäftsunfähig sind.
§ 3 Qualifizierter Kontakt
(3.1) Ein qualifizierter Kontakt muss die nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a. Der Kontakt, den Sie hergestellt haben, muss ein deutliches Interesse an unseren Dienstleistungen gezeigt und seinerseits der Weitergabe seiner Daten an uns zugestimmt haben.
b. Der von Ihnen hergestellte Kontakt muss entweder ein Freiberufler, ein eingetragener Verein, oder ein Unternehmen (beispielsweise Einzelunternehmen, GbR, GmbH, Partnerschaft, etc.) sein, was auch solche in der Vorgründungsphase einschließt. Privatpersonen und minderjährige Kontakte sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen.
c. Der Kontakt, den Sie vermitteln, muss in Deutschland ansässig sein.
d. Es darf zuvor keine Verbindung zwischen dem vermittelten Kontakt und unserem Unternehmen bestanden haben, und der Kontakt sollte uns bis zum Zeitpunkt Ihrer Vermittlung noch nicht durch andere Kanäle bekannt sein.
e. Kontakte aus Ihrem Freundes- und Familienkreis können durchaus vermittelt werden, vorausgesetzt, Sie leben nicht im selben Haushalt mit der vermittelten Person.
f. Eine Selbstvermittlung, also die Vermittlung Ihrer eigenen Person, ist nicht gestattet.
§ 4 Tippgeberprovision
(4.1) Sie erhalten eine einmalige Provision von 10 % des Nettoauftragswerts (ohne Umsatzsteuer), maximal 350€ bei einer erfolgreichen Vermittlung. Falls Ihr Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist, wird diese Provision zusätzlich mit der anfallenden Umsatzsteuer vergütet.
(4.2) Eine Vermittlung wird als erfolgreich angesehen, wenn der qualifizierte Kontakt unsere Agentur verbindlich beauftragt. Die Vermittlung wird erst als erfolgreich betrachtet, wenn eine etwaig vereinbarte Vorauszahlung (teilweise oder komplett) eingegangen ist.
(4.3) Der Nettoauftragswert bei Projekten und Einzelbeauftragungen wird als der ausgehandelte Festpreis für das erste Geschäft definiert. Bei fortlaufenden Beauftragungen wird der Nettoauftragswert als die Gesamtsumme der regelmäßigen Zahlungen während der festgelegten Mindestlaufzeit angesehen, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten. Für Folgeaufträge gibt es keine Vergütung.
(4.4) Als Unternehmen müssen Sie nach einer erfolgreichen Vermittlung uns die Provision in Rechnung stellen, woraufhin wir unverzüglich nach Rechnungseingang die Zahlung leisten. Als Privatperson erfolgt die Zahlung der Provision von unserer Seite innerhalb von 5 Kalenderarbeitstagen nach erfolgreicher Vermittlung, und Sie verpflichten sich, den Erhalt der Provision mittels eines von uns bereitgestellten Quittungsformulars zu bestätigen.
(4.5) Die Auszahlung der Provision geschieht durch Überweisung auf ein Bankkonto in Deutschland.
(4.6) Die Tippgeberprovision deckt alle Ansprüche vollständig ab und begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen.
§ 5 Pflichten des Tippgebers
(5.1) Unabhängig von Ihrem Status als Privatperson oder Unternehmen sind Sie verbindlich dazu verpflichtet, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen. Dazu gehören insbesondere:
a. Regelungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG):
Dieses Gesetz untersagt geschäftliche Praktiken, die als unlauter gelten. Speziell hervorzuheben sind das Verbot der aggressiven Akquise (§§4a Abs. 1 UWG), Täuschungshandlungen (§ 5 UWG), Belästigung bei der Akquise (§ 7 Abs. 1 UWG) und unerlaubte Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG). Bitte klären Sie den vermittelten Kontakt darüber auf, dass Sie eine Tippgeberprovision erhalten.
b. Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO):
Die Weitergabe und Nutzung personenbezogener Daten ohne explizite Zustimmung der betroffenen Person ist nach der DSGVO verboten (Art. 6 DSGVO). Sie sind verpflichtet, den vermittelten Kontakt über die Übermittlung seiner Daten (Name des Unternehmens; Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Ansprechpartners) sowie die Verwendung dieser Daten gemäß unserer Datenschutzrichtlinien zu informieren. Eine Weitergabe der Daten an uns ist erst nach Erhalt einer entsprechenden Einwilligung gestattet.
c. Steuerliche und weitere rechtliche Vorschriften:
Sie sind allein verantwortlich für die Versteuerung der erhaltenen Tippgeberprovisionen sowie für die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und anderer gesetzlicher Pflichten. Insbesondere für private Tippgeber wird auf die Steuerpflicht für Sonstige Einkünfte (§ 22, Abs. 3 EStG) verwiesen. Zudem obliegt es Ihnen, eine gewerbliche Anmeldung Ihrer Tätigkeit vorzunehmen, falls dies gesetzlich erforderlich ist.
(5.2) Die Weiterleitung Ihrer Vergütung an Dritte, insbesondere an den vermittelten Kunden, ist nicht erlaubt.
§ 6 Sonstige Vereinbarungen
(6.1) Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen wir unsere Dienstleistungen dem vermittelten Kontakt anbieten, obliegt uns auch dann, wenn der Kontakt die in diesen Bedingungen festgelegten Anforderungen erfüllt.
(6.2) Das Recht, das Tippgeberprogramm jederzeit zu beenden oder dessen Bedingungen und Konditionen zu ändern, behalten wir uns vor, ohne eine Vorankündigung oder Begründung dafür liefern zu müssen.
(6.3) Schriftlich müssen jegliche Zusatzvereinbarungen festgehalten werden.
(6.4) Es wird vereinbart, dass für das Tippgeberprogramm deutsches Recht Anwendung findet, auch in grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, wobei das UN-Kaufrecht ausgeschlossen wird.
(6.5) Im Streitfall verpflichten sich beide Parteien zunächst zu einer gütlichen Einigung. Sollte diese nicht erreicht werden, ist vor einem Gang zum Gericht eine Mediation zur Beilegung der Differenzen durchzuführen. Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, in dringenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.